Externer Datenschutz für Ihr Unternehmen
Wir freuen uns darüber, dass wir Ihr Interesse zum Thema Datenschutz in unserem Unternehmen und unseren Dienstleistungen wecken konnten. Wir möchten deutlich darauf hinweisen, dass wir bei der Zusammenarbeit mit unseren Kunden dem Datenschutzgesetz unterliegen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist in Deutschland ein Grundrecht. Es besagt, dass jeder Betroffene grundsätzlich selbst darüber entscheiden kann, wem er welche persönlichen Informationen weitergibt. Jedes Unternehmen ist zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes verpflichtet. Das Thema ist aus unserem Informationszeitalter nicht mehr weg zu denken.
Der Datenschutz soll Firmendaten oder auch personenbezogene Daten vor unberechtigtem Zugriff durch Dritte schützen.
Durch die steigende Mobilität der Mitarbeiter, die mobil von unterwegs oder im Homeoffice auf sensible Daten zugreifen, wird der Datenschutz zur größeren Aufgabe. Sprechen Sie gerne mit uns und wir finden Lösungen, um Ihre Daten auch außerhalb des Büros vor Fremdzugriff zu schützen.
Die am 24. Mai 2016 in Kraft getretene DS-GVO gilt seit dem 25. Mai 2018. Die Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes trat am 25. Mai 2018 in Kraft. Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (EU) sind an die DS-GVO gebunden. Darüber hinaus unterliegen auch Unternehmen außerhalb der EU der DS-GVO, sobald diese Waren und Dienstleistungen auf dem Markt innerhalb der EU anbieten.
Haben Sie in Ihrem Unternehmen bereits einen Datenschutzbeauftragten?
Der Art. 4 Nr. 7 DS-GVO besagt:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.
Verantwortlich für die Durchsetzung und Einhaltung des Datenschutzes nach DS-GVO und BDSG ist bei einem Unternehmen in der Regel die Geschäftsführung. Werden die Voraussetzungen des Art. 37 DS-GVO und die des § 38 BDSG erfüllt, muss der Verantwortliche einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Das kann sowohl ein interner, als auch ein externer Datenschutzbeauftragter sein.