Externer Datenschutz Berlin

DATENSCHUTZ

Ihr externer Datenschutzbeauftragter

Externer Datenschutz für Ihr Unternehmen

Wir freuen uns darüber, dass wir Ihr Interesse zum Thema Datenschutz in unserem Unternehmen und unseren Dienstleistungen wecken konnten. Wir möchten deutlich darauf hinweisen, dass wir bei der Zusammenarbeit mit unseren Kunden dem Datenschutzgesetz unterliegen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist in Deutschland ein Grundrecht. Es besagt, dass jeder Betroffene grundsätzlich selbst darüber entscheiden kann, wem er welche persönlichen Informationen weitergibt. Jedes Unternehmen ist zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes verpflichtet. Das Thema ist aus unserem Informationszeitalter nicht mehr weg zu denken.

Der Datenschutz soll Firmendaten oder auch personenbezogene Daten vor unberechtigtem Zugriff durch Dritte schützen.

Durch die steigende Mobilität der Mitarbeiter, die mobil von unterwegs oder im Homeoffice auf sensible Daten zugreifen, wird der Datenschutz zur größeren Aufgabe. Sprechen Sie gerne mit uns und wir finden Lösungen, um Ihre Daten auch außerhalb des Büros vor Fremdzugriff zu schützen.

Die am 24. Mai 2016 in Kraft getretene DS-GVO gilt seit dem 25. Mai 2018. Die Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes trat am 25. Mai 2018 in Kraft. Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (EU) sind an die DS-GVO gebunden. Darüber hinaus unterliegen auch Unternehmen außerhalb der EU der DS-GVO, sobald diese Waren und Dienstleistungen auf dem Markt innerhalb der EU anbieten.

Haben Sie in Ihrem Unternehmen bereits einen Datenschutzbeauftragten?

Der Art. 4 Nr. 7 DS-GVO besagt:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

Verantwortlich für die Durchsetzung und Einhaltung des Datenschutzes nach DS-GVO und BDSG ist bei einem Unternehmen in der Regel die Geschäftsführung. Werden die Voraussetzungen des Art. 37 DS-GVO und die des § 38 BDSG erfüllt, muss der Verantwortliche einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Das kann sowohl ein interner, als auch ein externer Datenschutzbeauftragter sein.

Was sind die größten Herausforderungen für die Digitalisierung?

Zu wenig qualifiziertes Personal
0%
Möglicher Verlust von Daten
0%
Anforderungen an den Datenschutz
0%
Anforderungen an die IT-Sicherheit
0%
Fehlende externe Beratung
0%

Wenn Sie weitere Information zu unseren Leistungen erfahren möchten, dann besuche Sie folgende Seiten:

Datenschutzbeauftragter & DSB Berlin

Hinweisgebersystem nach HinSchG

externer Datenschutz Deutschland

Kontaktieren Sie uns gerne.

Telefon: 030 330 96 26 – 0

E-Mail: kontakt@lorop.de

Die Top 5 der Datenabflüsse

  1. Das Löschen von lokalen, nicht servergespeicherten Daten
  2. Das Verwenden von Dropbox, iCloud und Co. (Cloud-Dienste)
  3. Die Einbindung eigener Hardware (BYOD – Bring Your Own Device)
  4. Die Übersetzung von streng vertraulichen Dokumenten mittels Google Translate
  5. Das Versenden von E-Mail Anhängen an Privatadressen oder die Nutzung von Webmail-Diensten

Die Überwachung des Mitarbeiter PC-Arbeitsplatzes kann aus Datenschutzsicht keine Lösung zur Vermeidung von Datenabflüssen sein. Nur die Sensibilisierung der Mitarbeiter und das Eingehen auf deren Bedürfnisse bezüglich der Arbeitsmöglichkeiten kann hier zu Besserung führen. In der Regel geht der Mitarbeiter dabei nicht böswillig vor, sondern will meistens seinen Arbeitsalltag erleichtern!

Wir helfen Ihnen gerne Ihre Mitarbeiter zu schulen und für das Thema Datenschutz und Datensicherheit zu sensibilisieren!

Wann benötigt man einen Datenschutzbeauftragten? Selbstcheck!

  1. Verarbeiten Sie personenbezogene Daten?
  2. Sind in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt?
  3. Werden bei ihnen besonders sensible Daten verarbeitet (z.B. rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, Gewerkschaftszugehörigkeit)?
  4. Auf ihr Unternehmen treffen die Vorgaben des Art. 37 Abs. 1 lit. a) ff. DS-GVO zu?

Wenn Sie die drei Fragen mit Ja beantworten können, benötigt ihr Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten!

Kundenbewertung
[Gesamt: 26 Durchschnitt: 4.7]